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Statt als Hexe verbrannt zu werden möchte ich leber wilden Tieren
zum Fraß vorgerfen werden.




Crematio (bei Tertull. de an. 1, 33 vivicomburium), ist eine den Römern wohl seit den ältesten Zeiten bekannte Art der Todesstrafe. In republicanischer Zeit wird sie erwähnt als Strafe für politische Verbrechen, namentlich Verrat an der Plebs, Liv. III 53. Diod. XII 25. Val. Max. VI 3, 2. Zonar. VII 17. Überdies war sie in den zwölf Tafeln wahrscheinlich als Strafe für vorsätzliche Brandstiftung vorgesehen, Gai. Dig. [1701] XLVII 9, 9. Vgl. – zum Teil abweichend – Voigt XII Tafeln I 488. Wächter De crim. incend. 10–30. Rein Crim.-R. d. Röm. 766. 767. 914. Geib Lehrb. d. deutsch. Strafr. I 20; auch den Art. Incendium. Willkürliche Anwendung im provincialen Regiment, Cic. ad fam. X 32; ad Quint. fratr. I 2, 2.

In der Kaiserzeit führen Paul. V 17, 2 und Callistr. Dig. XLVIII 19, 28 pr. die crematio unter den summa supplicia (neben decollatio und crux) auf. Sie gilt unter den Todesstrafen als die schwerste, Paul. V 23, 17, vgl. mit Ulp. Dig. XLVIII 13, 6 pr. Tertull. ad martyr. 4 summa ignium poena. Sie ist in erster Linie eine Todesstrafe für den Unfreien und wird häufig nur diesem angedroht, wo den Freien eine leichtere Strafe trifft, Ulp. Dig. XLVIII 19, 28, 11. Constant. Cod. Iust. IX 11, 1. Constant. Cod. Theod. IX 24, 2. Theod. Nov. XVII 1, 2. Iust. Cod. Iust. IX 13, 1, 4. Mehrmals wird sie auch dem Freien niedrigeren Standes, humilior, angedroht, wo den honestior die einfache Capitalstrafe trifft, so Paul. V 29, 1 (Majestätsverbrechen). Ulp. Dig. XLVIII 19, 28, 11 (Brandstiftung); gegenüber dem decurio soll sie nicht angewendet werden, Ulp. Dig. XLVIII 19, 9, 11 i. f. Dies ist auch da zu berücksichtigen, wo die Strafe allgemein – ohne Rücksicht auf den Stand des Thäters – angedroht wird, dies geschieht z. B. Ulp. Dig. XLVIII 13, 6 pr. (Sacrileg). Ulp. Dig. XLVIII 19, 8, 2. Paul. Dig. XLVIII 19, 38 pr. (Übergang zum Feind). Diocl. u. Maxim. Coll. XV 3, 6 (Zauberei). Constant. Cod. Theod. IX 22, 1. Cod. Iust. IX 24, 2 (Münzfälschung). Valent. Theod. u. Arcad. Cod. Theod. IX 7, 6 (Paederastie). Arcad. u. Honor. Cod. Theod. III 12, 3 (Incest) u. ö.

Von Anwendung der Feuerstrafe ist – von den Christenprocessen abgesehen – verhältnismässig wenig die Rede, vgl. etwa Senec. ep. III 3, 3ff. Iuven. I 156. Zonar. XI 19. Joseph. bell. Iud. VII 450. Apul. met. VI 31. Lucian. Peregr. 24. Ammian. Marc. XXII 3, 11. XXVIII 1, 26. XXIX 1, 38. 44. Liban. ad Theod. I 641 Reisk. Ioann. Chrysost. ad pop. Antioch. hom. III 6. Dagegen erscheint sie häufig in den Christenprocessen, z. B. Tac. ann. XV 44. Euseb. hist. eccl. IV 15, 8ff. Ambros. ep. 40. Acten des Karpus, des Papylus und der Agathonike bei Harnack Texte u. Unters. III 435ff. Passio Pionii bei Ruinart Act. mart. sinc. p. 150. 151. Die Kirchenväter erblicken in der häufigen Verhängung gerade dieser Strafe eine besondere Ungerechtigkeit, Tertull. ad Scap. 4. Lact. de mort. pers. 11. 15. Dass die Strafe in der Gesetzgebung Constantins und seiner Nachfolger eine besonders grosse Rolle spielt, hängt mit dem Verschwinden der Kreuzigung zusammen; vgl. den Art. Crux.

Über den Vollzug der Strafe bemerkt Tertullian (apol. 50): ad stipitem revincti – sarmentorum ambitu exurimur, dies wird durch die Martyrien (vgl. auch Senec. de ira III 3, 6. Hist. Aug. Alex. 35. Lact. de mort. pers. 15) durchaus bestätigt. Dass die Einkleidung des Verurteilten in eine tunica alimentis ignium et illita et texta die gewöhnliche Vollzugsart gewesen sei (so Geib und Daude), kann aus Senec. ep. II 2, 5 nicht gefolgert werden. Der Hinrichtung geht Geisselung voraus, Joseph. bell. Iud. VII 450. Vgl. [1702] Wächter De crim. incend. 18–23. Geib Lehrb. d. deutsch. Strafrechts I 113. Daude De capit. poen. jur. Iustin. 52–56. Le Blant Revue archéol. 1889, 19. 20.

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